Urheberrechtsstreit über Da Vinci Code vorbei

28 03 2007

Heute, am 28.3.2007, hat der Court of Appeal die Berufung im Rechtsstreit um die angeblichen Urheberrechtsverletzungen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz bestätigt. Dies berichtete IMPACT unter Verweis auf BBC sowie IPKat. Zum Inhalt des Urteils wird an anderer Stelle sicherlich ausführlich berichtet werden. Für die Zwecke dieses Blogs nur soviel: Der Rechtsstreit soll in der zweiten Instanz zu Kosten in Höhe von 300.000 Pounds geführt haben. FR online spekuliert sogar über Kosten für die Kläger in Höhe von umgerechnet ca. 4,5 Millionen EUR. Damit bestätigt sich wieder, dass die Prozesse in Großbritannien im Gegensatz zum übrigen Europa sehr kostspielig sind. Das eben auch ein Grund dafür, dass alternative Konfliktlösungsverfahren sich gerade in Großbritannien als akzeptiert durchgesetzt haben.

IMPACT weist auf den Umstand hin, dass die Kläger und Beklagte (in Großbritannien wird nicht der Autor, sonder der publizierende Verlag verklagt) aufgrund der Tatsache, dass die Bücher der Kläger bei einem zur Beklagten gehörenden Gruppe verlegt werden und somit wirtschaftlich zusammenhängen. Sollte es sich hier um eine neue Form der PR-Aktion zur Steigerung des Buchumsatzes handeln?

Das Urteil ist bereits verfügbar auf BAILII. Urheberrechtlich besonders interessant ist die folgende Passage:

„As Lord Reid observed in Ladbroke (Football) Ltd v. William Hill (Football) Ltd [1964] 1 WLR 273 at 277, you can reach a wrong result in a copyright case by dividing up the original copyright work into separate parts and then asking whether the separate parts standing on their own could be the subject of copyright. In my judgment, this criticism of the destructive dissection of the original copyright work is as valid when considering the issue of infringement as it is when considering the issue of subsistence of copyright discussed by Lord Reid in that part of his opinion.
The point is so fundamental to the proper conduct of copyright litigation that it needs to be spelt out. On the issue of subsistence it is wrong to divide up the whole copyright work into parts and to destroy the copyright in the whole work by concluding that there is no copyright in the individual segments. Similarly, on the issue of infringement, it is wrong to take the parts of the original copyright work that have been copied in the alleged infringing work, to isolate them from the whole original copyright work and then to conclude that „a substantial part“ of the original copyright work has not been copied because there was no copyright in the copied parts on their own“.





EMI und Bertelsmann sind sich einig über Napster

27 03 2007

EMI hat sich mit Bertelsmann geeinigt – die Klage wegen Urheberrechtsverletzungen über die Internet-Tauschbörse Napster ist vom Tisch. Bis auf die Aussage, dass Bertelsmann keinerlei Verantwortung für mögliche Rechtsverstöße übernommen hat, gibt es zu der Einigung keine Details. Dies berichtet am 27.3.2007 die Welt:

EMI, Universal Music und andere Unternehmen hatten Bertelsmann 2003 wegen
Urheberrechtsverletzungen verklagt, weil das deutsche Unternehmen schon zu
einem Zeitpunkt in Napster investiert hatte, als dort nach ihrer Ansicht
noch offen und auch illegal Musik getauscht wurde. Die Plattenindustrie
erlitt durch den Musiktausch im Internet nach eigenen Angaben deutliche
Umsatzverluste. Sie versprach sich durch die Verklagung von Bertelsmann,
einen Teil des Einbruchs wieder auffangen zu können.

Damit ist ein weiteres Beispiel für die Anwendungsmöglichkeiten von alternativen Konfliktlösungen im Bereich der Medien bekannt geworden. Gerade in solchen komplexen Verfahren mit hohen Streitwerten bieten die ADR-Verfahren eine kostengünstige und schnelle Alternative zum Gerichtsverfahren. Interessant ist, dass in vielen Fällen dennoch zunächst Klage eingereicht wird, bevor sich die Parteien an den Verhandlungstisch setzen. Vielleicht braucht es für eine Einigungsbereitschaft den großen öffentlichen und zeitlichen Druck, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass eine außergerichtliche Einigung nicht schon vor der Klageerhebung regelmäßig versucht wird.

Es bleibt abzuwarten, welchen Verlauf das Verfahren Viacom v Google hinsichtlich der Videoplattform Youtube nehmen wird. Die Chancen, dass auch hier eine außergerichtliche Lösung am Ende herauskommen wird, stehen gut.

via urheberrecht.org





Lesetipp zur Schiedsgerichtsbarkeit

20 03 2007

In der neuesten Ausgabe der NJW findet sich ein Aufsatz von Kröll zu der Entwicklung des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit 2005/2006 (Kröll NJW 2007, 743ff.). Der Verfasser gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zur Schiedsgerichtsbarkeit. Warum dennoch ein Hinweis in einem Mediationsblog? Nun in einem der ersten besprochenen Urteile geht es um die Abgrenzung eines Schiedsverfahrens von den sonstigen Formen der Streiterledigung. Das OLG Naumburg (SchiedsVZ 2006, 106) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Streiterledigungsklausel, die vorsah, Streitigkeiten mit Hilfe von Schlichtern zu entscheiden, eine Schieds- oder Schlichtungsabrede sein sollte. Da im weiteren die Klausel vorsah, dass bei Scheitern des Streiterledigungsverfahrens das Landgericht Magdeburg zu entscheiden habe, schloss das OLG Naumburg, dass kein Schiedsverfahren vereinbart worden sei. Den Parteien eines Schiedsverfahrens stehe nicht frei, eine richterliche Überprüfung des Schiedsspruchs über § 1059 II ZPO hinaus zu vereinbaren. Nach Auffassung des OLG Naumburg zeichne sich die Schlichtung im Gegensatz zur neutralen Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts dadurch aus, dass ein neutraler Dritter ohne eigene Entscheidungskompetenz sich bemühe, den freiwillig verhandelnden Parteien zu einer Einigung zu verhelfen. Freilich könne eine starre Definition nicht herangezogen werden. (SchiedsVZ 2006, 106) Der Auffassung des OLG Naumburgs widerspricht der Vorsitzende des Schiedsgerichts (in der Endnote auch als Vorsitzender des Schlichtungsorgans bezeichnet) Prof. Erwin Deutsch aus tatsächlichen Gründen (Anmerkung zu OLG Naumburg, SchiedsVZ 2006, 106.

Der Aufsatz enthält noch weitere Rechtsprechungshinweise, die übertragbar sind zur Anwendung auf alternative Konfliktlösungsmodelle. Ein Beispiel sind die Ausführungen zur Zulässigkeit von Schieds- (bzw. Schlichtungs-) klauseln in AGBs und/oder gegenüber Verbrauchern. Alles in allem ist der Aufsatz auch durch die Brille eines Mediators sehr lesens- und empfehlenswert.





UEFA-Ausschreibung – Mediation durch Kommunikationsverband?

16 03 2007

Der Kommunikationsverband hat heute in einem offenen Brief an den UEFA -Vizepräsidenten Dr. Gerhard Mayer-Vorfelder deutlich gemacht, dass er als übergreifender Berufsverband der Kommunikationsindustrie in Deutschland die berechtigten Einwände des Forums Marketing-Eventagenturen gegen die Ausschreibung zum Pitch um die Zeremonien um den UEFA EURO 2008 vorbehaltlos unterstütze und gleichzeitig seine Hilfe als Mediator angeboten.

Ob dies ein gelungener Einstieg für die Mediation oder eine Empfehlung für einen Vermittler war? Ich habe da meine Bedenken. Was ist mit den Prinzipien der Mediation, wie Unvoreingenommenheit, Allparteilichkeit, Vertraulichkeit?

Weiter heisst es in dem Brief: “Für uns ist diese Art von Ausschreibung der UEFA ethisch und moralisch unhaltbar, besonders was die faktisch unentgeltliche Abtretung von Nutzungsrechten und die Übernahme sämtlicher Präsentationskosten durch die beteiligten Agenturen betrifft.”

Die Vorwürfe sind nachvollziehbar, nur scheint hier Parteilichkeit vorzuliegen. Der Kommunikationsverband hat die Aufgabe, Mißstände anzuprangern und auf unzureichende Ausschreibungen hinzuweisen. Gerade die Frage der Nutzungsrechte von Werbekonzeptionen ist rechtlich noch immer hoch umstritten (vgl. nur Schricker, GRUR 1996, 815; Hertin GRUR 1997, 799, Schricker GRUR Int. 2004, 923 und Wüterich/Breucker GRUR 2004, 390). Daher sind die Bemühungen des Kommunikationsverbandes notwendig und wichtig. Nur können m.E. nicht gleichzeitig Positionen bezogen und Vermittlung angeboten werden. Hier ist die Vermittlung durch einen neutralen allparteilichen Dritten erforderlich! Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: ich halte es für durchaus richtig, dass eine Organisation wie der Interessenverband einen Service der Mediation für seine Mitglieder anbietet. Nur braucht es dafür keine Öffentlichkeit im Vorfeld. Durch den offenen Brief jedenfalls kann wohl keine Mediation eingeleitet werden; eher wird es auf ein moderiertes Gespräch hinauslaufen. Der Sache des Verbandes wäre damit sicherlich geholfen. Der Sache Mediation kann ein solcher Ansatz beim Scheitern nur schaden.





Steigt die Akzeptanz für Mediation?

14 03 2007

Wer gestern zufällig die auf ProSieben ausgestrahlte Episode der Erfolgsserie Desperate Housewives gesehen hat, dem fiel vielleicht auf, dass Gabrielle und Carlos die Dienstleistung eines Divorce Mediators in Anspruch genommen hat. Ein Ergebnis der ersten Sitzung war, dass Gabrielle die Perlenkette wiederbekam (nur ist der Streit darüber später wieder eskaliert). Es werden wohl noch viele Sitzungen notwendig sein. Die Episode endete mit dem Spruch: “Wir sehen uns beim Mediator”!

Bei einer deutschen Adaption wäre aus Divorce Mediator sicher ein Anwalt geworden. Vielleicht trägt der Programmimport von erfolgreichen Fernsehserien aus den USA zu einer steigenden Akzeptanz alternativer Konfliktlösungsverfahren bei. Über weitere Hinweise auf Mediation als Thema in Fernsehserien würde ich mich freuen. Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?