ADR in Patentstreitigkeiten

30 05 2007

Die Europäische Kommission beschäftigt sich zur Zeit u.a. mit der Vertiefung des Patentsystems in Europa. In der neuesten Mitteilung vom 3.4.2007 zu KOM(2007) 165 werden die vorläufigen Ergebnisse  an das Europäische Parlament und den Rat zusammengefasst. Von besonderen Interesse für dieses Blog ist Punkt 3.4.1. zu den ADR-Verfahren in Immaterialgüterstreitigkeiten:

Die alternative Streitbeilegung (ADR)

„Traditionelle Klageverfahren bei grenzüberschreitenden Patentstreitigkeiten involvieren Mehrfachverfahren in mehreren Gerichtsbarkeiten und bringen die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen, abweichender Ergebnisse und hoher Rechtsstreitkosten mit sich. Eine europäische Patentgerichtsbarkeit wie die zuvor dargelegte würde zu allen diesen Aspekten die Situation in Europa erheblich verbessern.

Die Streitparteien und insbesondere KMUs sind ständig auf der Suche nach alternativen, kostengünstigeren und billigeren Methoden zur Beilegung ihrer Patent- oder anderweitigen immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten. Deshalb werden auf einzelstaatlicher und internationaler Grundlage Anstrengungen unternommen, um alternative Streitbeilegungssysteme (ADR) zur Verfügung zu stellen und die Streitparteien zu Vermittlungs-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zu ermutigen oder sogar zu verpflichten, bevor diese den Rechtsweg beschreiten.

In ihren anlässlich der Patentkonsultation vorgelegten Antworten warfen viele Beteiligte, insbesondere KMU, die Frage einer Einführung von ADR-Methoden in die zukünftige europäische Patentlandschaft auf. Die Vorschläge reichten von der Nutzung bestehender Systeme, wie dem Arbitration and Mediation Centre der Weltorganisation für geistiges Eigentum, bis zur Schaffung eines eigenständigen gemeinschaftlichen alternativen Streitbeilegungssystems.

Die Kommission hat bereits im Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Vermittlung in Zivil- und Handelssachen [41] vorgelegt. Zusätzlich wird sie den Nutzen und Mehrwert von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere zu Patentfragen untersuchen. Die Untersuchung wird sich insbesondere auf mögliche Zeit- und Kosteneinsparungen konzentrieren, die die potenziellen Vorteile von ADR unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften von immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Patentklagen, zur Folge haben könnten.“

Quelle: Europäische Kommission EUR-Lex 52007DC0165-DE (Hervorhebungen vom Verfasser).

Das verspricht ein spannender Sommer zu werden. Die Kommission kündigt eine Untersuchung des Nutzen und Mehrwerts von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums an. ADR in Media wird über den Fortgang der Forschungen berichten.





Mediation übersetzt (3)

2 05 2007

Der VdÜ hat eine Stellungnahme zum Ruhen des Mediationsverfahrens abgegeben. Demnach sei in der dritten Runde des Mediationsverfahrens zur Beilegung des Streits über die Übersetzervergütung nach mehreren Stunden gemeinsamer Verhandlung und getrennter Einzelgespräche (sog. Cauccus) ein Einvernehmen nur hinsichtlich des Ruhens des Verfahrens erzielt worden. Aus der Stellungnahme wird deutlich, dass der Punkt der Verhandlungsermächtigung ein sehr wichtiger Bestandteil in der Eröffnungssequenz ist:

Trotz aller noch nicht gelöster Probleme, unerfüllter Wünsche und weiterhin kritischer Punkte schien die gefühlte Unüberbrückbarkeit auf Seiten der Übersetzer am Ende nicht so groß wie auf Seiten der Verlage. Auch in dieser Runde machte sich wieder einmal der unglückliche Umstand bemerkbar, dass sich der Börsenverein als Branchenverband der Verleger nicht zur Verhandlungsermächtigung durchringen kann. Das erschwert den Abstimmungs- und Koordinierungsprozess der verhandlungsbereiten Verlage erheblich.

Quelle: VdÜ

Ein Mediationsverfahrens ist nur dann zielführend, wenn die anwesenden Verhandlungsführer für die jeweiligen Parteien verbindlich Vereinbarungen treffen können. Es bleibt zu hoffen, dass der Verhandlungsauftrag bald geklärt wird.