Pflichten aus dem Darstellervertrag

14 06 2007

Callas in Das Bundesarbeitsgericht hatte am 13. Juni 2007 über die Klage einer Schauspielerin entschieden: Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der „Jennie“ in dem Film „mit dem Arbeitstitel“ „Maria an Callas“ übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin war der Auffassung, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt. Die Klägerin klagte Vergütung für 13 weitere Drehtage ein. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung erfolglos.  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 -
Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2006 - 6 Sa 118/06 -  Pressemitteilung Nr. 45/07
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Pflichten im Arbeitsverhältnis ergeben sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Die Vertragspartner bestimmen selbst über den Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Genau hier setzt die Mediation als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung ein. Die grundsätzlich gegenläufigen Interessen werden zum einen im Vorfeld vertraglicher Beziehungen durch Verhandlungen zum Ausgleich gebracht. Entsteht ein Konflikt über Art und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, ermöglicht das Verfahren der Mediation einen selbstbestimmten und interessengeleiteten Ausgleich und Berücksichtigung der Ziele der Beteiligten. Für den Filmproduzenten stellt die Weigerung einer Darstellerin, eine bestimmte Rolle auszufüllen, in der Regel eine mittlere Katastrophe dar. Er muss für Ausgleich oder Ersatz sorgen. Für die Darstellerin kann die Festlegung auf ein anderes Rollenprofil unzumutbar sein. Schade, dass dieser Konflikt erst in letzter Instanz durch das Bundesarbeitsgericht entschieden werden musste und dass keine Mediation zum Tragen kam.


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